Michael Narkus, Andreas Gersch, Stephanie Schild, Julia Helf, Claudia Zenker-Roth, Jens Meier, Julia Bislimi, Birgitt Koose, Ingrida Vanisova
61381 Friedrichsdorf
Tel.: 06172 3088-40
Fax: 06172 3088-41
mav.dekanat.hochtaunus (at) ekhn (dot) de
Das MAV-Büro ist jeden Montag von 8 bis 14 Uhr besetzt. Vorsitzenden Jens Meier erreichen Sie in dringenden Angelegenheiten unter 0176 / 54 89 68 38 (Mo.-Fr., 9-16 Uhr).
Kontakt MAV Hochtaunus
Otto-Hahn-Str. 2061381 Friedrichsdorf
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Sitzungstermine 2024 / Vollversammlung 2025
Über aktuelle Personalangelegenheiten (gemäß §37 MAVG) beraten und entscheiden wir jeden 2. Mittwoch im Rahmen unserer MAV-Sitzung (12 bis 16 Uhr).2024 beginnt der Sitzungsturnus ab dem 24.1.2024 (dann 7.2., 21.2., 6.3., 20.3. usw.).
Die Mitarbeitendenvollversammlung 2025 findet am Mi., 10.9.25 von 15 bis 17 Uhr statt (Ort: tba).
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Handreichung des Personalrechtreferats der EKHN zum kirchlichen Arbeitsrecht_2018 ... (689,23 KB)
Fragen zum staatliches Arbeitsrecht: Kostenlose Hotline des Arbeitsministeriums für Arbeit und Soziales, 030 / 221 911 004
Natürlich steht auch die MAV Hochtaunus bei arbeitsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.
Kirchliches und staatliches Arbeitsrecht
Arbeitsrecht der EKHN (pdf, alphabetisch geordnet) ... (392,25 KB)Handreichung des Personalrechtreferats der EKHN zum kirchlichen Arbeitsrecht_2018 ... (689,23 KB)
Fragen zum staatliches Arbeitsrecht: Kostenlose Hotline des Arbeitsministeriums für Arbeit und Soziales, 030 / 221 911 004
Natürlich steht auch die MAV Hochtaunus bei arbeitsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.
Meldestellen in der EKHN (Hinweis vom August 2023)
Der Gesetzgeber formuliert an einigen Stellen die Notwendigkeit, Beschwerden oder Hinweise auf rechtswidriges Verhalten benennen zu können. Auch in kirchlichen Arbeits- und Dienstverhältnissen greifen diese Vorschriften. Eine Zusammenfassung der verschiedenen Möglichkeiten sowie eine Einordnung sind im Folgenden zu finden.Entgeltverhandlungen 2023: EKHN übernimmt Abschluss im öffentlichen Dienst weitgehend
Anknüpfung an den TVöD für Angestellte in der hessen-nassauischen Kirche mit erneutem Inflationsausgleich, Sockelbetrag und prozentualer GehaltssteigerungJuni 2023. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) übernimmt bei den Entgelten für ihre rund 19.500 Angestellten die Rahmenbedingungen aus dem öffentlichen Dienst. So wird unter anderem ein Inflationsausgleich in Höhe von bis zu 3000 Euro nach und nach ausgezahlt. Zudem sollen die Gehälter um 5,5 Prozent steigen. Alle erhalten außerdem ab 2024 einen Sockelbetrag von 200 Euro im Monat. Das teilte die Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN am Freitag (16. Juni 2023) in Darmstadt mit. Die Regelung tritt am 1. Juli in Kraft. Die neue Entgelttabelle kommt am 1. März 2024 und gilt mindestens bis zum 31. Dezember 2024.
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Nicht im Schatten des TVöD stehen Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN hatte nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD) dessen Rahmenbedingungen für ihre weiteren Entgeltverhandlungen aufgegriffen. Die Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen kamen nach Angaben der Kommission „schnell zu einem Konsens, um nicht im Schatten des Abschlusses des TVöD zu stehen“. Die Parameter des TVöD werden übernommen sofern, wie etwa beim Inflationsausleich, nicht bereits geschehen. Zweite Hälfte des Inflationsausgleichs Da die erste Hälfte des Inflationsausgleichs von 1500 Euro bereits im Februar an die Angestellten der EKHN als Einmalzahlung ausgezahlt wurde anders als im öffentlichen Dienst, der diese erst im Juni diesen Jahres erhält - folgt in der EKHN nun die zweite Hälfte in Form einer monatlichen Auszahlung von 187,50 Euro, beginnend im Juli 2023 und endend im Februar 2024. Für die Auszubildenden und Praktikanten gibt es die Restsumme von 1000 Euro in diesem Falle von Juli bis Februar in Höhe von 125 Euro pro Monat. Tabellenentgelte erhöht um 200 Euro Sockelbetrag und zusätzlich 5,5 Prozent Wie auch im TVöD werden ab dem 1. März 2024 alle Entgeltgruppen und -stufen um je 200 Euro erhöht. In einem zweiten Schritt erfolgt noch eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent. Die Erhöhung soll jedoch in jedem Fall mindestens 340 Euro betragen. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten ab demselben Zeitpunkt jeweils eine monatliche Erhöhung bis zu 150 Euro. Die Laufzeit dieser neuen Tabellen besteht mindestens bis zum Dezember 2024. Damit erhöhen sich die Entgelte insgesamt um mindestens 8,4 Prozent bis zu maximal 16,7 Prozent. Miteinbezug der Diakoniestationen Um der angespannten wirtschaftliche Situation in Diakoniestationen zu entsprechen, wurde hierfür ausgehandelt, dass die Auszahlung der übrigen Inflationsausgleichsprämie über 1500 Euro im Februar 2024 erfolgt. Die anteilige Auszahlung wird den Stationen offengehalten. Weiterhin wird die Notlagenregelung rückwirkend zum 1. Februar 2023 bis zum 31. März 2025 verlängert. Mitarbeitende in der EKHN Die neuen Regelungen gelten für rund 19.500 Mitarbeitende im Angestelltenverhältnis. Für die aktuell rund 1500 Pfarrer*innen sowie Kirchenbeamt*innen in der EKHN gelten gesonderte Regelungen in Anlehnung an die Besoldung von Beamtinnen und Beamten im Bund. Die EKHN beschäftigt unter anderem im Angestelltenverhältnis mehr als 8000 pädagogische Fachkräfte beziehungsweise Erzieher*innen, rund 1500 Mitarbeitende in Sekretariaten, 300 Frauen und Männer in Krankenpflegeberufen sowie rund 2000 Personen im Hauswirtschafts- und Reinigungsdienst. Hintergrund: Kirchliches Arbeitsrecht Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) regelt selbstständig Fragen der Entgelte für die Angestellten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). In ihr sind Arbeitgeber der EKHN sowie Arbeitnehmer des Verbandes Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VKM – vkm-hnkw.de) jeweils mit fünf Personen paritätisch vertreten. Aufgrund des vom Grundgesetz garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ordnen diese ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst. Der Dritte Weg unterscheidet sich vom Ersten Weg (einseitige Arbeitgeberbedingungen) und vom Zweiten Weg (Tarifverträge nach staatlichem Recht) dadurch, dass Kirche und Diakonie nicht von einem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehen, sondern von dem christlich geprägten Gedanken einer Dienstgemeinschaft aller Beschäftigten. Weitere Informationen auch auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission: https://arbeitsrechtliche-kommission.ekhn.de/startseite.html |
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Arbeitsrecht aktuell: Fortbildung, Weiterbildung und Personalförderung
Kennen Sie den Unterschied zwischen Fortbildung, Weiterbildung, Supervision und Schulungen? Wussten Sie, dass alle Mitarbeitenden pro Jahr Anspruch auf sieben Tage Fortbildungsurlaub haben?
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Arbeitsrecht aktuell: Ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung?
Darf der Arbeitgeber eigentlich bereits am ersten Krankheitstag von einem Mitarbeitenden ein ärztliches Attest fordern? Ja, das kann er - allerdings nur in Einzelfällen. Eine Regelung, die immer und von allen Mitarbeitenden die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits am ersten Krankheitstag fordert, ist ungültig und widerspricht Paragraph 44 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO). KDO im Internet ...
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