Geistliche Impulse
Die Herrnhuter Tageslosung

Kontakt MAV Hochtaunus

Otto-Hahn-Str. 20
61381 Friedrichsdorf
Tel.: 06172 3088-40
Fax: 06172 3088-41
mav.dekanat.hochtaunus (at) ekhn (dot) de

Das MAV-Büro ist jeden Montag von 8 bis 14 Uhr besetzt.

Mitglieder MAV Hochtaunus (Legislaturperiode 2024-2028): Julia Bislimi (Kita Arche Noah, Oberursel), Andreas Gersch (Kita Sonnenschein, Hattersheim), Julia Helf (Kita Villa Regenbogen, Falkenstein), Birgitt Koose (Kita Unterm Regenbogen, Köppern), Jens Meier (Ev. Dekanat Hochtaunus, Vorsitzender), Michael Narkus (Gedächtniskirchengemeinde, Bad Homburg, stellvertr. Vorsitzender), Stephanie Schild (Ev. Dekanat Hochtaunus), Ingrida Vanisova (Kita Christuskirche, Bad Homburg), Claudia Zenker-Roth (Kita Regenbogen, Steinbach)

Alle MAV-Mitglieder mit Foto finden Sie hier ...

Sitzungstermine 2024

Über aktuelle Personalangelegenheiten (gemäß §37 MAVG) beraten und entscheiden wir jeden 2. Mittwoch im Rahmen unserer MAV-Sitzung (12 bis 16 Uhr).
2024 beginnt der Sitzungsturnus ab dem 24.1.2024 (dann 7.2., 21.2., 6.3., 20.3. usw.).
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Nicht im Schatten des TVöD stehen
Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN hatte nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD) dessen Rahmenbedingungen für ihre weiteren Entgeltverhandlungen aufgegriffen. Die Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen kamen nach Angaben der Kommission „schnell zu einem Konsens, um nicht im Schatten des Abschlusses des TVöD zu stehen“. Die Parameter des TVöD werden übernommen sofern, wie etwa beim Inflationsausleich, nicht bereits geschehen.

Zweite Hälfte des Inflationsausgleichs
Da die erste Hälfte des Inflationsausgleichs von 1500 Euro bereits im Februar an die Angestellten der EKHN als Einmalzahlung ausgezahlt wurde anders als im öffentlichen Dienst, der diese erst im Juni diesen Jahres erhält - folgt in der EKHN nun die zweite Hälfte in Form einer monatlichen Auszahlung von 187,50 Euro, beginnend im Juli 2023 und endend im Februar 2024. Für die Auszubildenden und Praktikanten gibt es die Restsumme von 1000 Euro in diesem Falle von Juli bis Februar in Höhe von 125 Euro pro Monat.

Tabellenentgelte erhöht um 200 Euro Sockelbetrag und zusätzlich 5,5 Prozent
Wie auch im TVöD werden ab dem 1. März 2024 alle Entgeltgruppen und -stufen um je 200 Euro erhöht. In einem zweiten Schritt erfolgt noch eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent. Die Erhöhung soll jedoch in jedem Fall mindestens 340 Euro betragen. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten ab demselben Zeitpunkt jeweils eine monatliche Erhöhung bis zu 150 Euro. Die Laufzeit dieser neuen Tabellen besteht mindestens bis zum Dezember 2024. Damit erhöhen sich die Entgelte insgesamt um mindestens 8,4 Prozent bis zu maximal 16,7 Prozent.

Miteinbezug der Diakoniestationen
Um der angespannten wirtschaftliche Situation in Diakoniestationen zu entsprechen, wurde hierfür ausgehandelt, dass die Auszahlung der übrigen Inflationsausgleichsprämie über 1500 Euro im Februar 2024 erfolgt. Die anteilige Auszahlung wird den Stationen offengehalten. Weiterhin wird die Notlagenregelung rückwirkend zum 1. Februar 2023 bis zum 31. März 2025 verlängert.

Mitarbeitende in der EKHN
Die neuen Regelungen gelten für rund 19.500 Mitarbeitende im Angestelltenverhältnis. Für die aktuell rund 1500 Pfarrer*innen sowie Kirchenbeamt*innen in der EKHN gelten gesonderte Regelungen in Anlehnung an die Besoldung von Beamtinnen und Beamten im Bund. Die EKHN beschäftigt unter anderem im Angestelltenverhältnis mehr als 8000 pädagogische Fachkräfte beziehungsweise Erzieher*innen, rund 1500 Mitarbeitende in Sekretariaten, 300 Frauen und Männer in Krankenpflegeberufen sowie rund 2000 Personen im Hauswirtschafts- und Reinigungsdienst.

Hintergrund: Kirchliches Arbeitsrecht
Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) regelt selbstständig Fragen der Entgelte für die Angestellten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). In ihr sind Arbeitgeber der EKHN sowie Arbeitnehmer des Verbandes Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VKM – vkm-hnkw.de) jeweils mit fünf Personen paritätisch vertreten. Aufgrund des vom Grundgesetz garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ordnen diese ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst. Der Dritte Weg unterscheidet sich vom Ersten Weg (einseitige Arbeitgeberbedingungen) und vom Zweiten Weg (Tarifverträge nach staatlichem Recht) dadurch, dass Kirche und Diakonie nicht von einem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehen, sondern von dem christlich geprägten Gedanken einer Dienstgemeinschaft aller Beschäftigten.

Weitere Informationen auch auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission:
https://arbeitsrechtliche-kommission.ekhn.de/startseite.html

"Mobiles Arbeiten" / Homeoffice

Juni 2021. Das Thema „mobiles Arbeiten“ wird immer wieder an die MAV herangetragen. Nun hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine Arbeitsrechtsregelung zur mobilen Arbeit beschlossen.

Gehaltsmitteilung lesen - wie geht das?

Wenn es irgendwelche Veränderungen gibt, die das Gehalt der Angestellten betreffen, versendet die EKHN eine aktualisierte Gehaltsmitteilung. (Veränderungen können z.B. eine Gehaltserhöhung oder auch geänderte Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung sein.) Auf dieser Gehaltsabrechnung gibt es jede Menge Abkürzungen, die nur den wenigsten geläufig sind.
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